Datenschutzgesetz
27.04.2018 09:56 von David Bopp
Datenschutz
Über die Pflicht zu Datenschutz-Erklärungen.
Da es sich bei folgendem Thema um ein juristisches handelt, sei festgehalten: wir sind keine Juristen und können keine verbindlichen Aussagen zu rechtlichen Themen machen. Wenden Sie sich dafür an eine Fachperson.
Datenschutz-Gesetze sind wieder in aller Munde. Die EU hat vor einigen Jahren die Datenschutz-Grundverordnung beschlossen (EU-DSGVO), damit erhält der Datenschutz in der EU eine komplett neue gesetzliche Grundlage. Die DSGVO tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Für Schweizer Firmen die Schweizer Kundschaft ansprechen, ändert sich grundsätzlich nichts.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Das Gesetz regelt den Schutz von EU-Bürgern. Also können theoretisch alle Anbieter die Produkte und Dienstleistungen an Kunden aus dem EU-Raum verkaufen oder deren Daten sammeln, belangt werden. Für Rechtssicherheit muss hier abgewartet werden, bis entsprechende Urteile vorliegen.
Falls sie regelmässig Kunden aus der EU haben, können Sie uns gerne für eine Beratung kontaktieren.
In der Schweiz gibt es nur im Moment nur zwei Pflichten, an diesen ändert sich durch die DSGVO nichts: die Impressumspflicht und die Informationspflicht bei Datenverarbeitung.
Die Impressumspflicht
Auf ihrer Website müssen ihre Kontaktangaben (Adresse, E-Mail-Adresse) klar ersichtlich sein. Üblich ist, dafür eine extra Impressums-Seite zu erstellen und diese in der Fusszeile zu verlinken, notwendig ist das aber nicht.
Die Informationspflicht bei Datenverarbeitung
Werden Daten auf einem fremden Rechner bearbeitet, so ist man verpflichtet, den Website-Besucher über die Bearbeitung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass die Bearbeitung abgelehnt werden kann. (siehe Fernmeldegesetz).
Darunter fällt auch die Erfassung der Website-Besuche zu Statistikzwecken. Wir empfehlen deshalb dazu einige Sätze im Impressum - oder besser auf einer eigenen Seite zum Datenschutz - unterzubringen. Zum Beispiel so:
Datenschutz
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